AGB

1 Allgemeines

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erlangen nur Gültigkeit, wenn dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
1.2 Ansprüche des Bestellers gegen uns können nur mit vorheriger Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
1.3 Vereinbarungen oder Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
1.4 Für alle Rechtsbeziehungen gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1.5 Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Geithain.
1.6 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Geithain, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

2.1 Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind.
2.2 Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.
2.3 Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
2.5 Bei Lieferverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist verbunden mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt- oder wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs für ihn kein Interesse hat, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Im Übrigen gilt Ziffer 6.
2.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert hat, auf den Käufer über. Dies gilt auch bei der Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen, bei Teillieferungen und im Falle einer Franko-Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Abweichend hiervon gilt für Verbraucher: Die Preisgefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Sofern der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, steht dies der Übergabe gleich.

3 Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Betriebsstätte einschließlich der Verladung, jedoch ausschließlich der Verpackung.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug bei Auslieferung der Ware zu leisten. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3.3 Eine Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
3.4 Unsere Handelsvertreter oder sonstigen Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

4 Eigentumsvorbehalt

4.1 Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzepts des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Bei Verbrauchern bleibt das Eigentum Musikelectronic Geithain GmbH bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt das Eigentum bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises der Musikelectronic Geithain GmbH vorbehalten. Wird die Musikelectronic Geithain GmbH mit der Durchführung von Reparaturen beauftragt, gehen ausgetauschte Teile entschädigungslos in den Besitz des Herstellers über.
4.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. zu deren Einbau in das Grundstück eines Dritten aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung oder aus einem Einbau der Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrerer Abnehmer weiterveräußert wird oder in einem oder mehreren Grundstücken eines oder mehrerer Dritter eingebaut wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft oder in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Marktwertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20% als vereinbart. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensfall des Bestellers verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
4.3 Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hier mit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
4.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
4.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

5 Gewährleistung

5.1 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten bezüglich der Gewährleistungsrechte des Kunden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt für Verbraucher bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen jeweils ein Jahr. Soweit hierdurch die gesetzlichen Gewährleistungsfristen abgekürzt werden, gilt dies nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind (z.B.: Mangelfreie Verschaffung der Kaufsache, Eigentumsverschaffung). Die Verkürzung der Verjährungsfristen gilt außerdem nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Musikelectronic Geithain GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB ebenfalls von der Verkürzung der Verjährungsfristen nicht erfasst.
5.3 Ist der Besteller Kaufmann und handelt es sich um ein Handelsgeschäft, gelten die Vorschriften der §§ 376, 377 HGB.
5.4 Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
5.5 Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsmäßiger Ware.

6 Haftung und Freizeichnung

6.1 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch bezüglich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Musikelectronic Geithain GmbH.
6.2 Ausgenommen von dem Haftungsausschluss unter Ziff. 6.1 sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Ebenfalls ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Ebenfalls nicht unter den Ausschluss fällt die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Musikelectronic Geithain GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.3 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7 Nutzungsrechte

Die Nutzung von Bildern erbrachter Arbeitsleistungen / Werke bleibt der Musikelectronic Geithain GmbH zum Zwecke der Eigenwerbung vorbehalten.

8 Referenznennung

Mit Auftragserteilung erklärt sich der Kunde unter Verzicht auf eine zusätzliche schriftliche Genehmigung damit einverstanden, dass er durch die Musikelectronic Geithain GmbH als Referenzkunde auf deren Homepage und in sonstigen Geschäftsunterlagen – auch im Zusammenhang mit einer Produktpräsentation (z.B. durch Bilder und Beschreibungen des Auftragsgegenstands) – genannt werden darf. Sofern der Kunde nicht als Referenz genannt oder zitiert werden möchte, kann er dem widersprechen. Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich.

9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Geithain, April 2013